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Satzung

1. Grundlagen

1.1 Name

Der Verein führt den Namen "Tango Argentino e.V.". Er ist in das Vereinsregister unter Nummer: VR 1660 eingetragen.

1.2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 99084 Erfurt, Schmidtstedter Str. 34.

1.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gemeinnützigkeit

2.1

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben zu verwenden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, darf nach Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

3. Zweck

3.1

Der Verein widmet sich der Pflege, Förderung und Verbreitung

  • des Tanzsports,
  • insbesondere des argentinischen Tangos als von der UNESCO anerkanntes immaterielles Kulturerbe sowie
  • allgemein von Kunst und Kultur.

3.2

Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch Planung, Koordination und Förderung von:

  • Veranstaltungen, die den argentinischen Tango erlebbar machen wie z.B. Tanzabende, Konzerte und Bälle
  • Möglichkeiten, um Tango zu erlernen, zu trainieren und zu tanzen, wie Kurse, Übungsstunden und Workshops
  • Austausch und Treffen mit Tänzerinnen/Tänzern und Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern aus anderen Regionen

 

4. Mitglieder

4.1 Aufnahme

Als Mitglied des Vereins gilt die Person, die durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrags sowie durch Eintrag in die Mitgliederliste des Vereins beim Vorstand die Satzung anerkennt und so ihren Willen zur Mitarbeit bekundet. Die Mitgliedschaft ist bis zur Aufnahme durch die Mitgliederversammlung vorläufig. Der Beitritt ist für jede/n möglich.

4.2 Austritt

Ein Mitglied tritt aus dem Verein aus, indem es sich aus der Mitgliederliste des Vereins streichen läßt. Dies muß schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Die Mitgliedschaft endet immer zum folgenden Quartalsende. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge kann erst danach eingestellt werden. Wenn ein Vereinsmitglied für zwei Quartale keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, so ist ein Ausschluss aus dem Verein durch einen Vorstandsbeschluss möglich.

4.3 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Eine Fördermitgliedschaft mit erhöhtem Beitrag, die Vergünstigungen bei Veranstaltungen des Tango Argentino e.V. Erfurt beinhaltet, ist möglich. Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Vollversammlung beschlossen.

4.4 Aufgaben

Die Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Mitarbeit bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Versammlungen und Treffen von Mitgliedern über die satzungsmäßig vorgegebenen hinaus sind ausdrücklich erwünscht, und wenn möglich, den Vereinsmitgliedern im Rundschreiben anzukündigen.

5. Organe des Vereins

5.1 Vollversammlung

5.1.1 Turnus

Der Verein hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliedervollversammlung ab. Die Vollversammlung ist öffentlich. Der Vorstand muss alle Mitglieder sowie vorläufigen Mitglieder zehn Tage vor der Versammlung schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einladen. Eine Veröffentlichung im Rundbrief ist unter Berücksichtigung der Frist ausreichend. Zu einzelnen Punkten der Geschäftsordnung können die Mitglieder nichtöffentliche Sitzung beschließen.

5.1.2 Stimmrecht

Auf der Vollversammlung hat jedes Mitglied gleiche und volle Stimme. In öffentlicher Sitzung genießt auch die Öffentlichkeit uneingeschränktes Rederecht. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

5.1.3. Aufgaben

Die Vollversammlung wählt jährlich den Vorstand, und entscheidet über vorgelegte Berichte. Sie gilt als zentrales Entscheidungsgremium des Vereins und kann vom Vorstand getroffene Entscheidungen rückgängig machen oder verändern.

5.1.4 Protokolle

Die Vollversammlung bestimmt zu Beginn eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll wird mit dem jeweils nächsten Rundschreiben den Mitgliedern zugestellt.

5.1.5 Außerordentliche Versammlungen

Auf Antrag von drei Mitgliedern kann eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden. Hat der Verein unter 8 Mitgliedern ist ein Drittel der Mitglieder erforderlich. Der Antrag muß schriftlich beim Vorstand erfolgen.

5.1.6 Ausschluss

Die Vollversammlung ist berechtigt Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit von einzelnen Sitzungen oder aus dem Verein auszuschließen, wenn diese nach Meinung der Versammlung dem Vereinszweck bzw. der Satzung zuwiderhandeln.

5.2 Vorstand

5.2.1 Besetzung

Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in oder drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und dem/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand im Sinne des BGB, nämlich jeweils gemeinschaftlich durch zwei Gesamtvorstandmitglieder unter Beteiligung der /des 1. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

5.2.2 Aufgaben

Der Vorstand ist beauftragt, die Geschäfte des Vereins zu führen. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und der Satzung. Entscheidungen ohne Beschlußlage sind im Konsens des gesamten Vorstands zu treffen. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.

5.2.3 Berichte

Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich der Vollversammlung über seine Arbeit zu berichten. Der jährlich vorzulegende Rechenschaftsbericht sowie die jährliche Kassenabrechnung sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der entsprechenden Versammlung schriftlich per Post, Fax oder E-Mail zuzustellen.

5.2.4 Kassenprüfung

In Vorbereitung des Jahresberichts prüfen zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder die vorgelegte Jahresabrechnung auf Richtigkeit.

5.2.5 Mitarbeit

Die Mitarbeit von Mitgliedern an der Vorstandsarbeit ist ausdrücklich erwünscht. Deshalb tagt der Vorstand regelmäßig öffentlich und gibt gesonderte Treffen, wie etwa Vorbereitungstreffen für Veranstaltungen den Mitgliedern in monatlichen Rundschreiben bekannt.

6. Öffentlichkeit

Um dem Vereinsziel gerecht zu werden, werden alle Treffen und Veranstaltungen von Vereinsmitgliedern der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gemacht.

7. Finanzen

7.1 Erträge und Einnahmen

Die Finanzierung der Vereinsarbeit erfolgt aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden
  • Unkostenbeiträgen für Miete etc. (falls erforderlich)
  • Erträgen aus Veranstaltungen des Vereins
  • öffentlichen und sonstigen Zuschüssen

7.2

Die Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Finanzierung von Kosten verwandt werden, die in direktem Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.

8. Auflösung des Vereins

8.1 Beschlußfassung:

Zur Auflösung des Vereins muß eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten.

8.2 Vereinsvermögen und Wegfall der Gemeinnützigkeit:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Thüringer Tanzverband e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 26. November 2021

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